Die Höhe der Notarkosten ist - für alle deutschen Notare gleich - gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Das Gesetz geht dabei von dem sogenannten Gegenstandswert der notariellen Tätigkeit aus. Bei Kaufverträgen ist dazu in der Regel der Kaufpreis, bei Testamenten das „modifizierte Reinvermögen“ (Aktivvermögen abzüglich Schulden, mindestens aber das halbe Aktivvermögen) anzusetzen. Außerdem hängen die Kosten maßgeblich vom Inhalt der Urkunde (z.B. erforderliche Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten des Notars) ab.
Die Berechnung erfolgt also niemals nach Aufwand oder Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit - jeder, der einen Notar braucht, soll ihn sich auch leisten können! Die Erstberatung ist dabei übrigens in aller Regel noch nicht kostenpflichtig.
Als Notar erteile ich Ihnen im Vorfeld der Beurkundung gerne eine transparente Kostenauskunft. Lediglich bitte ich um Ihr Verständnis, dass seriöse Auskünfte erst möglich sind, wenn der Inhalt der Urkunde im Großen und Ganzen feststeht und ich über alle Angaben verfüge, die zur Kostenberechnung nach dem GNotK erforderlich sind. Keinesfalls sollten Sie sich daher auf pauschale Kostenrechner im Internet verlassen!
