„Was passiert mit mir, wenn ich selbst nichts mehr entscheiden kann?“ - Eine Frage, die so mancher gerne in die Zukunft schiebt. Dabei ist eine General- und Vorsorgevollmacht die einzige Möglichkeit, eine Fremdbetreuung auf Dauer zu vermeiden - denn nach der gesetzlichen Reglung darf nicht einmal der Ehepartner auf Dauer bestimmen, was geschehen soll, wenn Sie selbst handlungsunfähig werden.
Vertrauen ist der Schlüssel: die General- und Vorsorgevollmacht
Mit einer General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person (oder welche Personen) für Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten sorgen darf, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Diese Vollmacht umfasst grundsätzlich alle Bereiche des Lebens, für die eine Bevollmächtigung überhaupt gesetzlich zulässig ist - von Immobilien- und Bankgeschäften bis hin zu schwierigen medizinischen Fragen. Anderes gilt selbstverständlich, wenn Sie die Vollmacht von vornherein einschränken. Am Ende ist eine General- und Vorsorgevollmacht natürlich immer Vertrauenssache! Als Notar rate ich übrigens immer dazu, die Vollmachtsurkunden an einem sicheren Ort zuhause zu verwahren. So können Sie gewährleisten, dass die Vollmacht nur im äußersten Notfall und nicht gegen Ihren Willen gebraucht wird.
Aber muss Ihre Vorsorgevollmacht denn unbedingt von einem Notar erstellt werden? Prinzipiell können Sie auch eine private General- und Vorsorgevollmachten verfassen. Allerdings dürfen die deutschen Grundbuchämter und Handelsregister nur notarielle Vollmachten akzeptieren. Wenn Sie also Immobilien oder Gesellschaftsanteile halten, können Sie nur mit einer notariellen Vollmacht ideal vorsorgen. In jedem Fall berät Sie Ihr Notar gerne, welche Wirkungen Ihre General- und Vorsorgevollmacht hat, welche sinnvollen Anordnungen Sie darin treffen können, in welchem Verhältnis mehrere bevollmächtigte Personen (z.B. Ehepartner und Kinder) zueinander stehen und wie Sie die Bestellung eines Berufsbetreuers effektiv ausschließen können.
„Mein vorletzter Wille“: die Patientenverfügung
Häufig werden General- und Vorsorgevollmachten mit einer Patientenverfügung verknüpft. Während die Vollmacht nur bestimmt, wer an Ihre Stelle entscheiden darf, dokumentiert die Patientenverfügung, was geschehen soll, wenn Sie sich am Ende Ihres Lebens befinden. Für gewöhnlich sind Ärzte dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die Ihr Leben erhalten oder verlängern. Wenn Sie nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen sind, dies nicht zu wollen, können Sie Ihren Entschluss in einer Patientenverfügung festhalten. Der Vorsorgebevollmächtigte kann Ihren Willen dann gegenüber dem medizinischen Personal durchsetzen. Auch wenn für die Patientenverfügung generell keine notarielle Form vorgeschrieben ist, berate ich Sie gerne, wie Sie durch eine Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung optimal für den „Fall der Fälle“ vorbeugen können.
